§ 62 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 61 Abs. 2 erhält die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) folgende Mittel:

a)

von der Landesregierung jährlich einen Betrag in Höhe von 10 % des Ertrages der Jagdabgabe und

b)

den Ertrag des Jagdförderungsbeitrages (Abs. 2 und 3).

(2) Personen, denen eine Jagdkarte (§ 24 Abs. 2) oder eine Gästejagdkarte (§ 24 Abs. 3) ausgestellt wird, haben einen Jagdförderungsbeitrag zu leisten.

(3) Die Höhe des Jagdförderungsbeitrages ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen. Sie darf für ein Jahr das Eineinhalbfache der Verwaltungsabgabe, die für die Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte zu entrichten ist, nicht übersteigen. Der Jagdförderungsbeitrag ist im Zeitpunkt der Ausstellung der Jagdkarte oder Gästejagdkarte fällig.

(4) Die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) hat die Mittel nach Abs. 1 für die gesetzmäßige, sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben nach § 61 Abs. 2 zu verwenden. Auf Verlangen der Landesregierung hat die Vorarlberger Jägerschaft (§ 61) die Verwendung dieser Mittel offen zu legen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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