(1) Art. LV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 55a und 72 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Kundmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht nach den §§ 15 Abs. 2 und 4, 66 Abs. 3 und 66a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
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