(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter.
(2) Eine Person, die aufgrund einer in den letzten zwölf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, ausgestellten Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 während zumindest sechs Jagdjahren jagen durfte, gilt als jagdlich geeignet im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. b.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/2021
0 Kommentare zu § 70b V-JagdG