§ 70b V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter.

(2) Eine Person, die aufgrund einer in den letzten zwölf Jahren vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, ausgestellten Jagdkarte im Sinne des § 24 Abs. 2 während zumindest sechs Jagdjahren jagen durfte, gilt als jagdlich geeignet im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. b.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/2021

In Kraft seit 08.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70b V-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70b V-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 70b V-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70b V-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70b V-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70a V-JagdG
§ 71 V-JagdG