§ 60 V-JagdG

V-JagdG - Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Schadenersatzansprüche gemäß § 59 sind vom Geschädigten innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, gegenüber dem Jagdnutzungsberechtigten schriftlich geltend zu machen. Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, kann der Geschädigte ein Schlichtungsverfahren (Abs. 2 bis 5) beantragen.

(2) Als Schlichter sind von der Behörde für ihren Verwaltungsbezirk Personen zu bestellen und zu beeiden, die zur Feststellung von Jagd- und Wildschäden und zur Ermittlung der Schadenshöhe fachlich geeignet und vertrauenswürdig sind.

(3) Das Schlichtungsverfahren muss vom Geschädigten innerhalb von vier Monaten, nachdem er vom Eintritt des Schadens Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde schriftlich beantragt werden. Die Behörde hat den Antrag unverzüglich einem Schlichter, der im Hinblick auf Schadensart und Schadensort geeignet ist, zur Behandlung zuzuweisen. Der Schlichter hat ehestens ein schriftliches Gutachten darüber zu erstellen, ob die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 vorliegen und gegebenenfalls wie hoch der Schaden ist, und dem Jagdnutzungsberechtigten sowie dem Geschädigten zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der Schlichter das geschädigte Gut ehestens zu besichtigen. Lässt sich die Höhe des Schadens erst zur Zeit der Ernte ermitteln, hat der Schlichter eine weitere Besichtigung für diesen Zeitpunkt vorzusehen. Der Geschädigte hat den Schlichter spätestens eine Woche vor dem in Aussicht genommenen Erntezeitpunkt zu verständigen. Der Schlichter hat den Jagdnutzungsberechtigten und den Geschädigten zur Teilnahme an den Besichtigungen einzuladen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich über die Schadensursache und Schadenshöhe zu äußern.

(4) Wenn weder der Jagdnutzungsberechtigte noch der Geschädigte innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens dem Schlichter mitteilt, dass er mit der von ihm ermittelten Schadenshöhe nicht einverstanden ist, ist dies als Zustimmung zu einem Vergleich auf der Grundlage des Gutachtens zu werten. Der Schlichter hat die Parteien bei der Übermittlung des Gutachtens auf diese Rechtswirkung hinzuweisen. Nach Ablauf der Frist hat der Schlichter den Parteien schriftlich mitzuteilen, ob der Vergleich zustande gekommen ist. Ist der Vergleich zustande gekommen, so hat der Jagdnutzungsberechtigte den im Vergleichswege vereinbarten Schadenersatz innerhalb eines Monats an den Geschädigten zu zahlen. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung).

(5) Der Schlichter hat Anspruch auf Gebühren im gleichen Ausmaß wie Sachverständige im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht. Die Gebühren sind, von folgender Ausnahme abgesehen, vom Jagdnutzungsberechtigten zu tragen. Wenn der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 nicht als gegeben erachtet oder wenn der verglichene Schadensbetrag nicht höher ist als ein vom Jagdnutzungsberechtigten im Verfahren gemäß Abs. 1 schriftlich angebotener Schadenersatz, sind die Gebühren je zur Hälfte vom Jagdnutzungsberechtigten und vom Geschädigten zu tragen. Erforderlichenfalls sind die Gebühren von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

(6) Der Geschädigte kann den Schadenersatzanspruch auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen, wenn seit dem Eintritt des Schadens weniger als drei Jahre verstrichen sind und

a)

der Schlichter die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht gemäß § 59 nicht als gegeben erachtet,

b)

auf das vom Schlichter erstellte Gutachten hin kein Vergleich zustande kommt oder

c)

neun Monate nach Einbringung des Antrags das Gutachten des Schlichters noch aussteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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