Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsZu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).
(2)Absatz 2Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke) sind durch ein photographisches oder durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellte Werke.
In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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