Der Beschwerdeführer deklarierte in den Abgabenerklärungen der Streitjahre, in welchen er seinen Beruf als "technischer Zeichner" angab, neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch solche aus selbständiger Arbeit für die Herstellung von Zeichnungen und nahm in diesem Umfang den begünstigten Umsatzsteuersatz nach § 10 Abs. 2 UStG 1972 in Anspruch. Im Zuge einer die Streitjahre umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gelangte die Prüferin zur Auffassung, daß die vom Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UrhG §3 Abs1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/07/21 91/13/0231 3 Stammrechtssatz Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrech... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben Absolvent der Akademie für angewandte Kunst. Er übt den Beruf eines Graphikers aus. Hinsichtlich der Jahre 1983 bis 1985 wurde eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfer führte in seinem Bericht aus, aus den vorgelegten Rechnungen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer überwiegend mit der Gestaltung von Verpackungen, Etiketten, Inseraten und Werbeschildern befaßt gewesen sei. Die Vorlage von Arbeitsproben sei vom Beschw... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UrhG §3 Abs1;UStG 1972 §10 Abs2 Z8;
Rechtssatz: Eine Auslegung des abgabenrechtlichen Begriffes der künstlerischen Tätigkeit mit Hilfe der Bestimmungen des eine völlig andere Zielsetzung aufweisenden Urheberrechtsgesetzes ist schon deshalb ausgeschlossen, da nach § 3 Abs 1 UrhG ... mehr lesen...
In Streit steht im Beschwerdefall allein, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die im wesentlichen in der Verarbeitung von Perlen zu Schmuckstücken besteht, eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1972 bildet. Die belangte Behörde unterstellt in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid eine gewerbliche Tätigkeit, während die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in der wegen inhaltlicher... mehr lesen...
Index: 20/08 Urheberrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;EStG 1972 §23 Z1;UrhG §3 Abs1;
Rechtssatz: Nicht nur Kunstwerke, sondern auch Werke des Kunsthandwerkes werden in der Regel vom Hersteller selbst, in eigener Person, geschaffen. Urhebereigenschaft kann auch einem Kunsthandwerker zukommen (Hinweis E 2.12.1966, 1516/65; E 26.3.1969, 1320/68, VwSlg 3885 F/1969). Die Ausar... mehr lesen...