§ 5 UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Übersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.

(2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 UrhG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 UrhG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

53 Entscheidungen zu § 5 UrhG


Entscheidungen zu § 5 UrhG


Entscheidungen zu § 5 Abs. 1 UrhG

12

Entscheidungen zu § 5 Abs. 2 UrhG

21

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 UrhG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 UrhG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UrhG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 UrhG
§ 6 UrhG