Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsÜbersetzungen und andere Bearbeitungen werden, soweit sie eine eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters sind, unbeschadet des am bearbeiteten Werke bestehenden Urheberrechtes, wie Originalwerke geschützt.
(2)Absatz 2Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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