Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsEin Werk ist erschienen, sobald es mit Einwilligung der Berechtigten der Öffentlichkeit dadurch zugänglich gemacht worden ist, daß Werkstücke in genügender Anzahl feilgehalten oder in Verkehr gebracht worden sind.
(2)Absatz 2Ein Werk, das innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen im Inland und im Ausland erschienen ist, zählt zu dem im Inland erschienenen Werken.
In Kraft seit 14.10.1953 bis 31.12.9999
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