Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsUrheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.
(2)Absatz 2In diesem Gesetz umfaßt der Ausdruck „Urheber“, wenn sich nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen, auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
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