Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sammlungen, die infolge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen, werden als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt; die an den aufgenommenen Beiträgen etwa bestehenden Urheberrechte bleiben unberührt.
In Kraft seit 14.10.1953 bis 31.12.9999
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