Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.Ziffer einsSprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a);Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (Paragraph 40 a,);
2.Ziffer 2Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke);
3.Ziffer 3Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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