Werke der Literatur im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. | Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen (§ 40a); | |||||||||
2. | Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel Gebärden und andere Körperbewegungen sind (choreographische und pantomimische Werke); | |||||||||
3. | Werke wissenschaftlicher oder belehrender Art, die in bildlichen Darstellungen in der Fläche oder im Raume bestehen, sofern sie nicht zu den Werken der bildenden Künste zählen. |
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