Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
In Kraft seit 01.07.1936 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 UrhG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 UrhG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 UrhG