Begründung: Die Klägerin ist selbständige Fotografin und fotografiert unter anderem Kinder in Kindergärten und Horteinrichtungen. Sie hat die aus Beilage ./G ersichtlichen und mit Bild Nr. 1 bis 4 und 6 bezeichnete Portraitfotos von Natascha K***** hergestellt. Das computerunterstützt hergestellte Phantombild Nr. 5 der Beilage ./G stammt nicht von der Klägerin. Die erst- bis viertbeklagten Parteien sind Zeitungsverlage mit Sitz teils in Österreich (Erstbeklagte), teils in Deutschlan... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Fotografin. Sie hat das nachstehend abgebildete Foto eines Mädchens im Kindergartenalter hergestellt. (Foto nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Das Mädchen war von März 1998 bis August 2006 abgängig. Die Klägerin übergab das Foto den Eltern des Mädchens; in der Folge wurde es auch zu Fahndungszwecken verwendet. Die Klägerin wehrte sich nicht dagegen, weil sie glaubte, dass diese Verwendung urheberrechtlich gedeckt sei. Zudem wäre es ihr durchaus Re... mehr lesen...
Begründung: Die (Wider-)Klägerin ist Fotografin. Sie hat die aus Beilage ./H und weiter unten ersichtlichen Portraitfotos eines Mädchens im Kindergartenalter hergestellt. Einzig die Abbildung in der Mitte der zweiten Reihe (Foto Nr 5) stammt nicht von der Klägerin. Die Fotos werden von links oben beginnend mit den Nummern 1 bis 6 bezeichnet. Das Foto Nr 1 gestaltete die Klägerin in der Weise, dass sie eine Kopfneigung wählte, um das Gesicht schlanker erscheinen zu lassen. Die Lage... mehr lesen...
Norm: UrhG §3 Abs2UrhG §73
Rechtssatz: Urheberrechtsschutz für Lichtbildwerke und Leistungsschutz nach §§ 73 ff UrhG schließen einander nicht aus, so dass Lichtbildwerken parallel zum urheberrechtlichen Schutz auch der Leistungsschutz offen steht. Entscheidungstexte 4 Ob 115/04x Entscheidungstext OGH 25.05.2004 4 Ob 115/04x 4 Ob 47/06z ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter O*****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Kommanditgesellschaft *****, 2. G***** Verl... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte veranstaltet Radwandertouren in Europa, die sie in einem jährlich erscheinenden Katalog mit dem Titel "EUROBIKE" bewirbt; sie gibt auch das Radwanderbuch "Etschradweg" heraus. Die Klägerin ist Journalistin und stellte der Beklagten anlässlich der Erstellung des Katalogs "EUROBIKE 1995" von ihr hergestellte Lichtbilder als Diapositive, die mit ihren Initialen bezeichnet waren, zur Verfügung. Die Beklagte verwendete drei dieser Lichtbilder auch in ihren Katalo... mehr lesen...
Norm: UrhG §3 Abs2
Rechtssatz: Lichtbilder sind als Lichtbildwerke zu beurteilen, sofern nur die eingesetzten Gestaltungsmittel eine Unterscheidbarkeit bewirken. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist immer schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, ein anderer Fotograf hätte das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet. Entscheidungstexte 4 Ob 179/01d Entscheidungstext OGH 12.09.... mehr lesen...
Norm: UrhG §3 Abs2EWG-RL 93/98/EWG - Schutzdauerrichtlinie 393L0098 Art6
Rechtssatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats ist seit Wirksamwerden der Schutzdauer-RL eine Fotografie dann als Lichtbildwerk im Sinn des § 3 Abs 2 UrhG zu beurteilen, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist, ohne dass es eines besonderen Maßes an Originalität bedürfte. Entscheidend ist, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Licht... mehr lesen...
Begründung: Die N***** Ltd, Japan (kurz: Firma N*****) erzeugt das Elektronikspiel "Game Boy" und die dazugehörende Spielkassette, welche von ihr selbst oder anderen Unternehmen entwickelt werden. Sie vertreibt diese Produkte in verschiedenen Ländern durch Generalvertretungen. Generalvertreterin der Fa.N***** für Österreich ist die Beklagte; sie verfügt hier über das alleinige "Vertriebsrecht" an den für den "Game Boy" produzierten Spielkassetten. Auch die Klägerin verkauft das Sp... mehr lesen...
Begründung: Die Witwe des Komponisten Alban B, Helene C, geborene D, verstarb am 30.8.1976. Alleinerbin ihres Nachlasses ist die Alban-Berg-Stiftung. Mit Testamentsnachtrag vom 6.8.1974 änderte Helene B den Punkt IV,4 des Testaments vom 23.7.1969 dahin, daß nicht Hans E die Tagebücher ihrer Mutter Anna D als Legat erhalten solle. Vielmehr heißt es im Punkt II des Nachtrages: "Die unter Absatz IV Zif. 4 angeführten Tagebücher meiner Mama Anna D sind 3 Jahre nach meinem Ableben unter ... mehr lesen...