Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berechtigt, Universitätslehrgänge und Doktoratsstudien anzubieten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
(3)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorzuschlagen hat.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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