Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsKommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 AVG.Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des Paragraph 73, AVG.
(2)Absatz 2Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der Rektor im Sinne des Absatz eins, säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu setzen.
(3)Absatz 3Ist der Universitätsrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.Ist der Universitätsrat im Sinne des Absatz 2, oder in einer Angelegenheit des Paragraph 21, Absatz eins, säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.
In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
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