Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDie Universität für Weiterbildung Krems ist berufen, der im Zusammenhang mit Weiterbildung stehenden wissenschaftlichen Lehre und Forschung zu dienen.
(2)Absatz 2Die Universität für Weiterbildung Krems hat im Rahmen dieses Wirkungsbereiches insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
1.Ziffer einsEntwicklung und Durchführung von Universitätslehrgängen;
2.Ziffer 2wissenschaftliche Forschung zur Unterstützung der Lehre in den Universitätslehrgängen;
3.Ziffer 3Entwicklung zu einem Kompetenzzentrum für Weiterbildung;
4.Ziffer 4Berücksichtigung neuer Lehr- und Lernformen, insbesondere auch der Fernlehre;
5.Ziffer 5Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems zur Qualitäts- und Leistungssicherung;
6.Ziffer 6Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß § 40d Abs. 1.Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Doktoratsstudien gemäß Paragraph 40 d, Absatz eins,
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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