§ 39 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:

1.

die „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien“, der eine Glyptothek eingegliedert ist;

2.

das „Kupferstichkabinett“.

Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen.

(2) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.

(3) Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 65 KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.

(4) Zur gemeinsamen Leiterin oder zum gemeinsamen Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Bestellung hat zunächst auf fünf Jahre befristet zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts trägt die Funktionsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

(5) Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 UG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 UG
§ 40 UG