(1) Die Organisationseinheiten der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die neben ihren Lehr- und Forschungsaufgaben auch tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen haben, führen die Bezeichnung „Universitätsklinik“ und bilden gemeinsam organisatorisch das „Tierspital“.
(2) Für das Tierspital ist vom Rektorat durch Verordnung eine Anstaltsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf.
(3) Zu Leiterinnen und Leitern der Organisationseinheiten des Tierspitals dürfen nur Personen mit facheinschlägiger Qualifikation bestellt werden.
(4) Das den Organisationseinheiten des Tierspitals zugeordnete Personal hat an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken, die dem Tierspital im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
(5) Die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten des Tierspitals sind berechtigt, im Namen der Veterinärmedizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung tierärztlicher Leistungen abzuschließen.
(6) Die Wahrnehmung der tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals ist von der autonomen Besorgung durch die Universität gemäß § 5 ausgenommen (§ 70 Abs. 4 UOG 1993).
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