§ 40e UG

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019.

(2) Die §§ 12 und 12a sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) § 13 ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 2 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfolgen hat.

(4) Abweichend von § 56 Abs. 3 ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der angebotenen Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40e UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40e UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40e UG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40e UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40e UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40d UG
§ 41 UG