(1) Die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. Nr. 501/1994, der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, BGBl. I Nr. 81/2004, sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems, BGBl. I Nr. 9/2019.
(2) Die §§ 12 und 12a sind auf die Finanzierung der Universität für Weiterbildung Krems gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) § 13 ist unter Berücksichtigung der besonderen Aufgabenstellung der Universität für Weiterbildung Krems sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 2 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Gliederung in Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfolgen hat.
(4) Abweichend von § 56 Abs. 3 ist der Lehrgangsbeitrag für die an der Universität für Weiterbildung Krems angebotenen Universitätslehrgänge kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit der angebotenen Universitätslehrgänge an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.
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