Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDas Zahnmedizinisch-Klinische Praktikum ist Teil des Studiums der Zahnmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung von zahnärztlichen Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.
(2)Absatz 2Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Lehreinrichtung und nicht der Medizinischen Universität oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Lehreinrichtung wird dadurch nicht begründet.
(3)Absatz 3Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Lehreinrichtung begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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