(1) Tierkliniken, die nicht zur Veterinärmedizinischen Universität Wien gehören, und Tierarztpraxen können vom Rektorat mit Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers der Tierklinik oder der Tierarztpraxis zur Verbesserung und Intensivierung des praktisch-veterinärmedizinischen Unterrichts herangezogen werden. Wird eine Tierklinik oder eine Tierarztpraxis ständig zu diesem Zweck herangezogen, kann dieser die Bezeichnung „Veterinärmedizinisches Lehrinstitut“ verliehen werden.
(2) An der Veterinärmedizinischen Universität Wien ist eine Organisationseinheit mit der Bezeichnung „Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie“ einzurichten.
(3) Die im Abs. 2 genannte Organisationseinheit ist in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss gesondert auszuweisen.
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