§ 40 UG

UG - Universitätsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) An den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7, 10, 14, 15 und 22 sind Universitäts-Sportinstitute eingerichtet, die den Studierenden bis zwei Semester nach Studienabschluss und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen und der Privatuniversitäten des Universitätsstandortes für sportliche Tätigkeiten und Wettkämpfe zur Verfügung stehen.

(2) Die Universitäts-Sportinstitute sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss, sowie in der Wissensbilanz der betreffenden Universität gesondert auszuweisen.

(3) Mittel, die dem Universitäts-Sportinstitut aus dem freiwilligen Hochschulsport, sowie aus dem Betrieb von Universitätssportanlagen zufließen, sind für die Zwecke des Universitäts-Sportinstituts zu verwenden.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Universitäts-Sportinstituts darf nur eine Person mit einschlägiger Ausbildung und entsprechender fachlicher Qualifikation bestellt werden.

(5) Das Rektorat einer Universität mit Universitäts-Sportinstitut kann Richtlinien zur Aufnahme von sonstigen Personengruppen in den Teilnehmerinnen- und Teilnehmerkreis des Universitäts-Sportinstituts der Universität zu marktüblichen Preisen erlassen.

In Kraft seit 01.10.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 UG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 UG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 UG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 UG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 UG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis UG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 UG
§ 40a UG