Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gemäß Art. V § 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Art. V § 4 obliegt der Rektorin oder dem Rektor.Die Universitäten, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Katholischen Theologie erstreckt, haben bei der Gestaltung ihrer inneren Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,, zu beachten. Die Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gemäß Art. römisch fünf Paragraph 3 und zu einer allfälligen Enthebung von der Ausübung der Lehrbefugnis gemäß Art. römisch fünf Paragraph 4, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
(2)Absatz 2Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt, hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß § 15 Abs. 4 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.Die Universität, deren Wirkungsbereich sich auch auf Studien der Evangelischen Theologie erstreckt, hat bei der Gestaltung ihrer internen Organisation und der Studienvorschriften sowie bei der Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs Paragraph 15, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1961,, zu beachten. Die Verpflichtung, gemäß Paragraph 15, Absatz 4, des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche vor der Auswahl aus dem Besetzungsvorschlag mit der Evangelischen Kirche Kontakt aufzunehmen, obliegt der Rektorin oder dem Rektor.
In Kraft seit 01.10.2002 bis 31.12.9999
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