§ 141c UG Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(Anm.: Abs. 2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt und 3 aufgehoben durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 BGBl. I Nr 8/2018bis 31. März 2018.)

(3) Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von § 13 Abs. 7 bis 30. Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.01.2018

(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(Anm.: Abs. 2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt und 3 aufgehoben durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 BGBl. I Nr 8/2018bis 31. März 2018.)

(3) Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von § 13 Abs. 7 bis 30. Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.

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