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(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.
(Anm.: Abs. 2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt und 3 aufgehoben durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 BGBl. I Nr 8/2018bis 31. März 2018.)
(1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.
(Anm.: Abs. 2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt und 3 aufgehoben durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 BGBl. I Nr 8/2018bis 31. März 2018.)