§ 24 UMG Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
§ 24.Paragraph 24,

Für die in ein Verzeichnis gemäß § 16 das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Für die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16,das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang römisch eins.AII A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (Paragraph 11, AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33, Absatz 3, WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
§ 24.Paragraph 24,

Für die in ein Verzeichnis gemäß § 16 das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt. Für die in ein Verzeichnis gemäß Paragraph 16,das EMAS-Register eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang römisch eins.AII A.4.1 der EMAS-Verordnung (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (Paragraph 11, AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (Paragraph 33, Absatz 3, WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

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