§ 13 UMG Aufhebung und Einschränkung der Zulassung

Umweltmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder,
    6. 6.Ziffer 6der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, abgegeben hat.
    7. 6.Ziffer 6der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oderder Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang römisch VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder
    8. 7.Ziffer 7der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
  5. (5)Absatz 5Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Absatz eins bis 3 erfolgte,
    2. 2.Ziffer 2seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 03.08.2004 bis 18.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn
    1. 1.Ziffer einsnachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung weggefallen sind,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und die Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, oder sonstige Anforderungen der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde,
    5. 5.Ziffer 5der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den Anforderungen der EMAS-Verordnung für gültig erklärt hat oder,
    6. 6.Ziffer 6der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, abgegeben hat.
    7. 6.Ziffer 6der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oderder Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang römisch VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder
    8. 7.Ziffer 7der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist durch Bescheid der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwalts hinsichtlich eines Mitgliedes oder des Zulassungsumfanges einzuschränken, wenn
    1. 1.Ziffer einsfür das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen,
    2. 2.Ziffer 2die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde,die Zulassung hinsichtlich des Mitgliedes durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im Zulassungsverfahren nach Paragraph 9, erschlichen wurde,
    3. 3.Ziffer 3das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang VArt. 20 Abs. 5.2.15 der EMAS-Verordnung verstoßen hat,das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang römisch fünfArtikel 20, Absatz 5 Punkt 2 Punkt eins, der EMAS-Verordnung verstoßen hat,
    4. 4.Ziffer 4das Mitglied aus der Umweltgutachterorganisation ausscheidet oder
    5. 5.Ziffer 5im Rahmen der Aufsicht schwerwiegende Mängel in der gutachterlichen Tätigkeit, wie jedenfalls die Durchführung einer Umweltbegutachtung ohne Vorliegen der entsprechenden sektoriellen Kenntnisse, festgestellt wurden.
  3. (3)Absatz 3Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß § 10 Abs. 2 oder § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Pflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder Paragraph 11, hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung aufzuheben. Sofern der Umweltgutachter innerhalb eines Jahres seinen Pflichten nachkommt, hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.
  4. (4)Absatz 4Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.Antragsberechtigt im Sinne der Absatz eins bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.
  5. (5)Absatz 5Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Absatz eins bis 3 erfolgte,
    2. 2.Ziffer 2seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 vorliegen,seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz eins bis 3 vorliegen,
    3. 3.Ziffer 3über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.
  6. (6)Absatz 6Die Zulassung erlischt, wenn ein Umweltgutachter der Zulassungsstelle schriftlich bekannt gibt, dass die Tätigkeit als Umweltgutachter beendet wurde.

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