Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im § 94 Abs. 1 Z 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.Die Hinterlegung ist nur zu bewilligen, wenn die im Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GBG 1955 angeführten Voraussetzungen gegeben sind.
(2)Absatz 2Für die Hinterlegung bedarf es nicht des Nachweises, daß der, gegen den sie sich richtet (Vormann), Eigentümer der Liegenschaft oder sonst zur Bestellung, Übertragung, Beschränkung, Belastung oder Aufhebung des Rechtes befugt ist.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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