Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Dieser Abschnitt ist auch auf Baurechte anzuwenden, die in einer vernichteten Einlage eingetragen gewesen sind.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 33 UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 33 UHG