Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach § 6 zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.Der Bundesminister für Justiz kann nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung die Umstellung der nach Paragraph 6, zu führenden Verzeichnisse (Tagebuch und Karteien) auf automationsunterstützte Datenverarbeitung anordnen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 6 Abs. 3 ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.Abweichend von Paragraph 6, Absatz 3, ist die umgestellte Namenskartei für jedes Bundesland zu führen.
(3)Absatz 3Die Daten der umgestellten Kartei (§ 6 Abs. 2) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.Die Daten der umgestellten Kartei (Paragraph 6, Absatz 2,) sind mit den Daten des Grundbuchs zu verknüpfen.
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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