Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBesteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der § 11 ist anzuwenden.Besteht kein Bedenken, so ist im Beschluß auszusprechen, daß die gerichtliche Hinterlegung des Geschäftsstücks an Stelle der Einverleibung, der Vormerkung, der Anmerkung, der Ersichtlichmachung oder der Löschung bewilligt wird. Der Paragraph 11, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung der Rangordnung (§§ 53 ff. GBG 1955) dem Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen und dies auf der der Partei zuzustellenden Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung gilt als Rangordnungsbeschluß.Ist die Hinterlegung an Stelle einer Anmerkung der Rangordnung (Paragraphen 53, ff. GBG 1955) dem Antrag gemäß bewilligt worden, so ist der Antrag mit der Urschrift des Beschlusses zu hinterlegen und dies auf der der Partei zuzustellenden Ausfertigung zu bestätigen. Diese Ausfertigung gilt als Rangordnungsbeschluß.
(3)Absatz 3Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so sind die §§ 99 bis 101 GBG 1955 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Anmerkung der Abweisung und deren Löschung die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse tritt. Der § 16 ist anzuwenden.Wird der Antrag auf Hinterlegung abgewiesen, so sind die Paragraphen 99 bis 101 GBG 1955 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Anmerkung der Abweisung und deren Löschung die Hinterlegung der entsprechenden Beschlüsse tritt. Der Paragraph 16, ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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