Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 über den Rekurs sind auf Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder die Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 UHG