(1) Wird ein Grundbuch, besonders durch höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts hat die Vernichtung des Grundbuchs und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen. Der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes gilt sinngemäß.
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