Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Grundbuch, besonders durch höhere Gewalt, vernichtet, so gelten bis zur Wiederanlegung des Grundbuchs die folgenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts hat die Vernichtung des Grundbuchs und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen. Der § 60 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes gilt sinngemäß.Der Präsident des übergeordneten Oberlandesgerichts hat die Vernichtung des Grundbuchs und ihren Umfang durch ein Edikt kundzumachen. Der Paragraph 60, des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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