Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Über den Hinterlegungsantrag ist ohne Vernehmung der Parteien zu entscheiden. In dem Beschluß ist die Liegenschaft durch die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls durch die Grundstücksnummer zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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