(1) Dieser Abschnitt gilt auch für die bücherlichen Eintragungen, die in einem Exekutions-(Sicherungs-)verfahren vorzunehmen wären. Die Anträge müssen die frühere Einlagezahl, erforderlichenfalls die Angabe der Grundstücksnummer enthalten. Das Exekutionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften für bücherlich eingetragene Liegenschaften. Es genügt aber die Vorlage eines Grundbuchsauszugs, der vom Grundbuchsgericht für das betreffende Exekutionsverfahren aus den erhaltenen Teilen der Geschäftsbehelfe, der Akten und den Eintragungen im Reihungsvormerk ergänzt ist. Bei der Bewilligung der Exekution ist auch eine Ausfertigung des vollstreckbaren Exekutionstitels zu hinterlegen. Ein nach Berichtigung aller Ansprüche verbleibender Rest der Verteilungsmasse (§ 217 Abs. 2 EO) darf erst einen Monat nach Ablauf des zweiten Ediktes (§ 46 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes) dem Verpflichteten ausgefolgt werden.
(2) Wird das Grundbuch während der Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens wiedereröffnet, so ist bei der Fortsetzung auf die wiederhergestellten Einlagen Bedacht zu nehmen. Alle bücherlich Berechtigten haben das Verfahren in der Lage anzunehmen, in der es sich zur Zeit der Eröffnung der neuen Einlage befindet.
0 Kommentare zu § 31 UHG