§ 36 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten der § 24 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. März 1916, RGBl. Nr. 69, über die dritte Teilnovelle zum allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 18. November 1927, BGBl. Nr. 326, über die gerichtliche Hinterlegung von Urkunden zum Erwerbe dinglicher Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken, soweit sie noch gelten, außer Kraft.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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