§ 20 UHG

UHG - Urkundenhinterlegungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.

In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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