Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Auf die Unkenntnis von Tatsachen und Rechten, die aus den Karteien sowie aus den dort verzeichneten Urkunden ersichtlich sind, sowie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Karteien kann sich niemand berufen.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 UHG