Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsJedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der § 6 Abs. 2 sinngemäß.Jedes in den Reihungsvormerk eingetragene Einlaufstück ist in einer Kartei zu verzeichnen, die nach den Katastralgemeinden und den ehemaligen Einlagezahlen geordnet ist. Im übrigen gilt der Paragraph 6, Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2Ferner ist ein Personenverzeichnis in Karteiform zu führen. Die Vorschriften über das Personenverzeichnis zum Grundbuch sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Der § 18 gilt sinngemäß.Der Paragraph 18, gilt sinngemäß.
In Kraft seit 01.06.1974 bis 31.12.9999
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