(1) Wird von dem Kommissionär ohne Zustimmung des Kommittenten einem Dritten ein Vorschuß geleistet oder Kredit gewährt, so handelt der Kommissionär auf eigene Gefahr.
(2) Soweit am Ort des Geschäfts nach den im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen die Stundung des Kaufpreises üblich ist, ist mangels einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt.
(3) Verkauft der Kommissionär unbefugt auf Kredit, so ist er verpflichtet, dem Kommittenten sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Wäre beim Verkaufe gegen bar der Preis geringer gewesen, so hat der Kommissionär nur den geringeren Preis und, wenn dieser niedriger ist als der ihm gesetzte Preis, auch den Unterschied nach § 386 zu vergüten.
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Kommentar zum § 393 UGB von Wiener Advocatur Bureau
Das Internet-Zahlungsservice PayPal ist einer Treuhandschaft nachgebildet. Der Verkauf einer Sache via PayPal kann nicht als Kauf auf Kredit iSd § 393 Abs 1 UGB angesehen werden, die Zahlung des Käufers an den Zahlungsservice stellt eine Vorleistung dar. Zweck des § 393 Abs 1 ... mehr lesen...