Kommentar zum § 393 UGB

Wiener Advocatur Bureau am 17.12.2012

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Das Internet-Zahlungsservice PayPal ist einer Treuhandschaft nachgebildet. Der Verkauf einer Sache via PayPal kann nicht als Kauf auf Kredit iSd § 393 Abs 1 UGB angesehen werden, die Zahlung des Käufers an den Zahlungsservice stellt eine Vorleistung dar. Zweck des § 393 Abs 1 UGB ist der Schutz des Kommittenten vor dem charakteristischen Risiko der Insolvenz des Käufers.

HG Wien 3.1.2012, 1 R 223/11g
Melicharek/Aschauer, Keine Haftung des Verkaufskommissionärs bei gefälschter Pay-Pal Bestätigung, ecolex 3/2012 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Elisabeth_Aschauer-Keine_Haftung_des_Verkaufskommissionaers_bei_gefaelschter_PayPal_Bestaetigung-ecolex_2012-03.pdf)


§ 393 UGB | 3. Version | 565 Aufrufe | 17.12.12
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Wiener Advocatur Bureau
Zitiervorschlag: Wiener Advocatur Bureau in jusline.at, UGB, § 393, 17.12.2012
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