Das Internet-Zahlungsservice PayPal ist einer Treuhandschaft nachgebildet. Der Verkauf einer Sache via PayPal kann nicht als Kauf auf Kredit iSd § 393 Abs 1 UGB angesehen werden, die Zahlung des Käufers an den Zahlungsservice stellt eine Vorleistung dar. Zweck des § 393 Abs 1 UGB ist der Schutz des Kommittenten vor dem charakteristischen Risiko der Insolvenz des Käufers.
HG Wien 3.1.2012, 1 R 223/11g
Melicharek/Aschauer, Keine Haftung des Verkaufskommissionärs bei gefälschter Pay-Pal Bestätigung, ecolex 3/2012 (http://www.advocatur-bureau.at/publikationen/Peter_Melicharek-Elisabeth_Aschauer-Keine_Haftung_des_Verkaufskommissionaers_bei_gefaelschter_PayPal_Bestaetigung-ecolex_2012-03.pdf)