Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsForderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2)Absatz 2Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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