Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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