§ 403 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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