Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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