Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Unterläßt der Kommittent über das Gut zu verfügen, obwohl er dazu nach Lage der Sache verpflichtet ist, so hat der Kommissionär die nach § 373 dem Verkäufer zustehenden Rechte.
In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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