Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden. Die Vorschriften des Paragraph 400, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 401, können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.
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