(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. | ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte; | |||||||||
2. | Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten; | |||||||||
3. | Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung; | |||||||||
4. | Verfahren | |||||||||
a) | Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen) | |||||||||
b) | Berichtslegung (Kontrollrechte) | |||||||||
c) | Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen; | |||||||||
5. | Gerichtsstand. |
(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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