Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten überDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1.Ziffer einsökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
2.Ziffer 2Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
3.Ziffer 3Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
4.Ziffer 4Verfahren
a)Litera aAnbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
b)Litera bBerichtslegung (Kontrollrechte)
c)Litera cKonsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
5.Ziffer 5Gerichtsstand.
(2)Absatz 2Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3)Absatz 3§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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