§ 43 UFG Richtlinien

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2.

Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3.

Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4.

Verfahren

a)

Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b)

Berichtslegung (Kontrollrechte)

c)

Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5.

Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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