Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
2.Ziffer 2je einem Vertreter
a)Litera ades Bundeskanzleramtes;
b)Litera bdes Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
c)Litera cdes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
d)Litera ddes Bundesministeriums für Finanzen;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
e)Litera eder Industriellenvereinigung;
4.Ziffer 4einem Vertreter der Länder,
5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 UFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 UFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 UFG