§ 45 UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

drei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundeskanzleramtes;

b)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

c)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;

d)

des Bundesministeriums für Finanzen;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)

3.

je einem Vertreter

a)

der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e)

der Industriellenvereinigung;

4.

einem Vertreter der Länder,

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
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