§ 45 UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 45.Paragraph 45,

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Ziffer 4, (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

  1. 1.Ziffer einsdrei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie;
  2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundeskanzleramtes;
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
    4. d)Litera ddes Bundesministeriums für Finanzen;
    (Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 45,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2020,)
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
    1. a)Litera ader Wirtschaftskammer Österreich;
    2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer;
    3. c)Litera cdes Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
    4. d)Litera dder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;
    5. e)Litera eder Industriellenvereinigung;
  4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Länder,
  5. 5.Ziffer 5je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
In Kraft seit 07.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 UFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 UFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

10 Entscheidungen zu § 45 UFG


Entscheidungen zu § 45 Abs. 1 UFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 UFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 UFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 UFG
§ 46 UFG