§ 36 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

Sofern zur Abwicklung(1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz PersonenAnlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die zum Zeitpunktnicht der Anlage I des InkrafttretensRahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie österreichischen JI/CDM- Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieProgramm die Ansprüche auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzierenEmissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.04.1993 bis 20.08.2003

Sofern zur Abwicklung(1) „Gemeinsame Umsetzung“ bezeichnet die gemeinsame Durchführung von emissionsreduzierenden Projekten durch zwei Vertragsparteien gemäß der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz PersonenAnlage I des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. Nr. 414/1994.

(2) „Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ bezeichnet die Durchführung von Projekten in einer Vertragspartei, die zum Zeitpunktnicht der Anlage I des InkrafttretensRahmenübereinkommens angehört.

(3) Eine Emissionsreduktionseinheit entspricht einer metrischen Tonne Kohlendioxid-Äquivalent, berechnet unter Verwendung der globalen Erwärmungspotentiale gemäß Entscheidung 2/CP.3 der Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens.

(4) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die dem Personalstand des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie österreichischen JI/CDM- Zentralleitung (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds) angehörten, in einer gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle tätig werden sollen, kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und FamilieProgramm die Ansprüche auf Wunsch der betroffenen Personen diese für die Dauer von maximal drei Jahren karenzierenEmissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt zum Kauf anbietet.

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