§ 22a UFG Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der Länder

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zu führen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bedienen.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020

(1) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus wird ermächtigt, einen gemeinsamen Arbeitskreis des Bundes und der Länder für die Förderungsangelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer einzurichten. Dieser Arbeitskreis hat Vorschläge für die Organisation der Förderungsabwicklung zu behandeln und insbesondere bei der Erarbeitung von Richtlinien (§ 13) mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 mit der Förderungsabwicklung betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, eines jeden Bundeslandes sowie des österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(3) Den Vorsitz dieses Arbeitskreises hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus zu führen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 8 Z 31, BGBl. I Nr. 98/2020) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich der Arbeitskreis der Verbindungsstelle der Bundesländer zu bedienen.

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