§ 17a UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 17 a,

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
  6. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
  7. 6.Ziffer 6Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 12.01.2008 bis 06.08.2020
Paragraph 17 a,

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

  1. 1.Ziffer einsMaßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;
  2. 2.Ziffer 2Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;
  3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;
  4. 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;
  5. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, sofern diese nicht mit Maßnahmen des Hochwasserschutzes kombiniert sind;
  6. 5.Ziffer 5Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;
  7. 6.Ziffer 6Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 5 notwendig sind.

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